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   BVerwG, 08.07.2022 - 9 B 33.21   

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BVerwG, 08.07.2022 - 9 B 33.21 (https://dejure.org/2022,22363)
BVerwG, Entscheidung vom 08.07.2022 - 9 B 33.21 (https://dejure.org/2022,22363)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Juli 2022 - 9 B 33.21 (https://dejure.org/2022,22363)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entfallen der Zurechenbarkeit von erhöhten Werten infolge einer Betriebsstörung bzgl. Heranziehung zu einer Abwasserabgabe

  • rechtsportal.de

    Entfallen der Zurechenbarkeit von erhöhten Werten infolge einer Betriebsstörung bzgl. Heranziehung zu einer Abwasserabgabe

  • datenbank.nwb.de
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 30.06.2004 - 6 C 28.03

    Regulierung im Postbereich; gesetzliche Exklusivlizenz; Erteilung einer Lizenz

    Auszug aus BVerwG, 08.07.2022 - 9 B 33.21
    Sie kann nur daraufhin überprüft werden, ob das Oberverwaltungsgericht von seinem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat, und ist seitens des Revisionsgerichts nur zu beanstanden, wenn sie auf sachfremden Erwägungen oder einer groben Fehleinschätzung beruht (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 m. w. N. und Beschluss vom 8. März 2017 - 9 B 22.16 - juris Rn. 12).

    Die Grenzen des § 130a Satz 1 VwGO sind erreicht, wenn im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, obwohl die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nach den Gesamtumständen des Einzelfalls außergewöhnliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 und vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 Rn. 24; Beschluss vom 10. Juli 2019 - 1 B 57.19 - juris Rn. 7).

    Ein weiteres Abwarten war auch mit Blick auf den Entlastungs- und Beschleunigungszweck des § 130a VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 ) nicht geboten.

  • BVerwG, 08.03.2017 - 9 B 22.16

    Verzicht auf mündliche Verhandlung (§ 130a VwGO); Voraussetzungen bei komplexer

    Auszug aus BVerwG, 08.07.2022 - 9 B 33.21
    Sie kann nur daraufhin überprüft werden, ob das Oberverwaltungsgericht von seinem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat, und ist seitens des Revisionsgerichts nur zu beanstanden, wenn sie auf sachfremden Erwägungen oder einer groben Fehleinschätzung beruht (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 m. w. N. und Beschluss vom 8. März 2017 - 9 B 22.16 - juris Rn. 12).

    Bei der Ausübung seines Ermessens hat das Berufungsgericht insbesondere die Komplexität und Schwierigkeit des Rechtsstreits in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 2011 - 9 B 61.11 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 61 Rn. 4 m. w. N.) sowie die Bedeutung der mündlichen Verhandlung im Lichte von Art. 6 Abs. 1 EMRK zu beachten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2017 - 9 B 22.16 - juris Rn. 13 m. w. N. auch zur Anwendbarkeit des Art. 6 EMRK auf verwaltungsrechtliche Verfahren wegen kommunaler Beiträge).

    Umgekehrt entfaltet das Gebot, die Rechtssache auch im Interesse der Ergebnisrichtigkeit in einer mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten zu erörtern, eine umso stärkere Bedeutung, je vielschichtiger der Streitstoff ist und je schwieriger und komplexer die vom Berufungsgericht zu klärenden Rechtsfragen sind (BVerwG, Beschluss vom 8. März 2017 - 9 B 22.16 - juris Rn. 14 m. w. N.).

  • BVerwG, 07.09.2011 - 9 B 61.11

    Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; vereinfachtes Berufungsverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 08.07.2022 - 9 B 33.21
    Bei der Ausübung seines Ermessens hat das Berufungsgericht insbesondere die Komplexität und Schwierigkeit des Rechtsstreits in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 2011 - 9 B 61.11 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 61 Rn. 4 m. w. N.) sowie die Bedeutung der mündlichen Verhandlung im Lichte von Art. 6 Abs. 1 EMRK zu beachten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2017 - 9 B 22.16 - juris Rn. 13 m. w. N. auch zur Anwendbarkeit des Art. 6 EMRK auf verwaltungsrechtliche Verfahren wegen kommunaler Beiträge).

    Ermessensfehler bei der Wahl des vereinfachten Berufungsverfahrens nach § 130a VwGO zeigt die Beschwerde nicht auf; dass der Kläger dieser Vorgehensweise ausdrücklich widersprochen hat, ist insoweit unerheblich (BVerwG, Beschluss vom 7. September 2011 - 9 B 61.11 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 61 Rn. 4).

  • BVerwG, 09.12.2010 - 10 C 13.09

    Asylfolgeantrag; Änderung der Sachlage; Änderung der Rechtslage; Beschluss;

    Auszug aus BVerwG, 08.07.2022 - 9 B 33.21
    Die Grenzen des § 130a Satz 1 VwGO sind erreicht, wenn im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, obwohl die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nach den Gesamtumständen des Einzelfalls außergewöhnliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 und vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 Rn. 24; Beschluss vom 10. Juli 2019 - 1 B 57.19 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 20.08.1997 - 8 B 170.97

    Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - Abgabengerechtigkeit - Bestimmtheitsgebot -

    Auszug aus BVerwG, 08.07.2022 - 9 B 33.21
    Die in Bezug genommenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 11 ff.) betreffen im Ausgangspunkt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 4 Abs. 4 AbwAG und § 6 Abs. 1 Satz AbwAG, wonach der Gesetzgeber die Abgabenrelevanz sog."Ausreißer" zur Effektuierung des wasserrechtlichen Vollzugs grundsätzlich in Kauf genommen habe und dem Einleiter ein Anreiz geboten werden solle, auch Störfälle zu vermeiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1997 - 8 B 170.97 - BVerwGE 105, 144 ; Urteil vom 15. Januar 2002 - 9 C 4.01 - BVerwGE 115, 339 ).
  • BVerwG, 15.01.2002 - 9 C 4.01

    Abwasserabgabe, Erklärungspflicht, 4 aus 5-Regel, Rahmen-Abwasser-VwV, höchstes

    Auszug aus BVerwG, 08.07.2022 - 9 B 33.21
    Die in Bezug genommenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 11 ff.) betreffen im Ausgangspunkt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 4 Abs. 4 AbwAG und § 6 Abs. 1 Satz AbwAG, wonach der Gesetzgeber die Abgabenrelevanz sog."Ausreißer" zur Effektuierung des wasserrechtlichen Vollzugs grundsätzlich in Kauf genommen habe und dem Einleiter ein Anreiz geboten werden solle, auch Störfälle zu vermeiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1997 - 8 B 170.97 - BVerwGE 105, 144 ; Urteil vom 15. Januar 2002 - 9 C 4.01 - BVerwGE 115, 339 ).
  • VGH Bayern, 23.04.2009 - 22 ZB 07.819

    Nacherhebung von Abwasserabgaben

    Auszug aus BVerwG, 08.07.2022 - 9 B 33.21
    Im Hinblick auf diesen Lenkungszweck werden in der obergerichtlichen Rechtsprechung Überschreitungen der zulässigen Werte bei Störfällen grundsätzlich für die Berechnung der Abwasserabgabe berücksichtigt (vgl. VGH München, Beschluss vom 23. April 2009 - 22 ZB 07.819 - juris Rn. 22).
  • BVerwG, 10.07.2019 - 1 B 57.19

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Klärungsbedürftigkeit der Entscheidung des

    Auszug aus BVerwG, 08.07.2022 - 9 B 33.21
    Die Grenzen des § 130a Satz 1 VwGO sind erreicht, wenn im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, obwohl die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nach den Gesamtumständen des Einzelfalls außergewöhnliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 und vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 Rn. 24; Beschluss vom 10. Juli 2019 - 1 B 57.19 - juris Rn. 7).
  • OVG Sachsen, 19.03.2008 - 5 B 840/05

    Abwasserabgabe; Direkteinleiter; Indirekteinleiter; sachlicher Billigkeitsgrund

    Auszug aus BVerwG, 08.07.2022 - 9 B 33.21
    Der vom Kläger in diesem Zusammenhang für ungeklärt und rechtlich schwierig gehaltene Aspekt betrifft der Sache nach die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise eine Zurechenbarkeit von erhöhten Werten infolge einer Betriebsstörung entfallen kann, insbesondere bei objektiv nicht vorhersehbaren und nicht beherrschbaren externen Vorkommnissen (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 19. März 2008 - 5 B 840/05 - juris Rn. 30; ausführlich Köhler/Meyer, Abwasserabgabengesetz, 2. Aufl. 2006, § 4 Rn. 255 ff., insbesondere 272 f.).
  • BVerwG, 06.12.2022 - 4 C 7.21

    Unzulässige Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung im

    Die Grenzen des Ermessens sind daher erreicht, wenn im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, obwohl die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nach den Gesamtumständen des Einzelfalls außergewöhnliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 und vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 Rn. 23 f. sowie Beschluss vom 8. Juli 2022 - 9 B 33.21 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 02.02.2023 - 5 C 8.21

    Unzureichende Anhörung und ermessensfehlerhafte Entscheidung ohne mündliche

    Sie kann nur daraufhin überprüft werden, ob das Oberverwaltungsgericht von seinem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat, und ist seitens des Revisionsgerichts nur zu beanstanden, wenn sie auf sachfremden Erwägungen oder einer groben Fehleinschätzung beruht (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 und Beschluss vom 8. Juli 2022 - 9 B 33.21 - juris Rn. 5, jeweils m. w. N.).
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